Rechnungen richtig stellen

Dezember

21

  • geschrieben von Christine Walz

Rechnungen richtig stellen - Teil 2

Die erbrachte Leistung abrechnen - Achtung Sonderregelungen!

Im letzten Blogbeitrag haben wir Ihnen erklärt, wie Sie richtige Rechnungen für Ihre getane Arbeit stellen. In einigen besonderen Fällen gibt es allerdings weitere Pflichtangaben. Neugierig? Dann gerne weiterlesen ;-)

Sind Sie Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer sind aus steuerlicher Sicht Einzelunternehmer, Freiberufler, Teams in der Rechtsform einer GbR oder Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich nicht über 17.500 Euro liegt und im darauffolgenden nicht über 50.000 Euro.

Wenn das zutrifft, sollten Sie die Kleinunternehmerregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes beachten. Wer nämlich "Kleinunternehmer" ist darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Stattdessen muss die Rechnung einen Satz wie zum Beispiel "Im ausgewiesenen Rechnungsbetrag ist gemäß § 19 Abs. 1 UstG keine Umsatzsteuer enthalten." Alle anderen Pflichtangaben einer Rechnung müssen aber natürlich schon erfüllt werden.

Wie sehen Kleinbetragsrechnungen aus?

Einen Sonderfall stellen sogenannte Kleinbetragsrechnungen von bis zu 150 Euro dar. Hier genügen folgende Rechnungsangaben:

Sie stellen Rechnungen ins Ausland?

Hier kommt jeder gerne mal wieder ins Schwitzen. ;-) Dieses Thema ist tatsächlich sehr komplex und würde auch Umfang unseres Artikels sprengen. Hier finden Sie aber dennoch alles, was Sie brauchen. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung, wo ein Umsatz ausgeführt wird und um welche Art es sich dabei handelt. Im Zweifel fragen Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens - der weiß garantiert weiter!

Prüfen Sie bitte auch eingehende Rechnungen

Die genannten Vorschriften sollten Sie unbedingt auch bei Rechnungen prüfen, die Sie bekommen. Denn wenn Sie eine nicht korrekte Rechnung bezahlen, kann das Finanzamt den Abzug der Vorsteuer, zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung, verweigern. Schade, wenn Ihnen dadurch bares Geld verloren geht!

Und wenn Ihre Rechnung nicht bezahlt wird?

Ärgerlich, passiert aber leider immer wieder. Sie haben Ihre Leistung mit einer entsprechenden Zahlungsfrist in Rechnung gestellt und stellen nun fest, dass noch keine Zahlung erfolgt ist. Schicken Sie zunächst eine freundliche Zahlungserinnerung. Kann ja jedem einmal passieren, dass etwas im Alltag vergessen oder übersehen wird. Sollte dann aber keine Zahlung erfolgen, schicken Sie eine weitere Mahnung - je nach Ermessen - mit oder ohne Androhung juristischer Konsequenzen. Auch die Möglichkeit ein Inkasso-Büro einzuschalten ist eine effektive Methode, einen zügigen Geldeingang verbuchen zu können.

Fazit

Hat man sich mit den Grundlagen der Rechnungslegung erst einmal vertraut gemacht und die notwendigen Pflichtangaben einmal angelegt, muss man gar nicht mehr viel tun.
Die Nutzung einer passenden EDV-Lösung macht Ihnen in jedem Fall das Leben deutlich leichter. Mit einer guten Rechnungssoftware (wie z.B. JooWI Online) erstellen Sie im Handumdrehen perfekte Rechnungen und auch die Zahlungseingänge haben Sie jederzeit im Blick!

Wir wünschen Ihnen viel Spaß und immer schöne Zahlenspiele!


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