März
19
- geschrieben von Christine Walz
Achtung! Anzahlung erhalten? So wird ihre Schlussrechnung prüfsicher!
In manchen Branche ist es durchaus üblich, dass Kunden An- oder Teilzahlungen leisten und bei Fertigstellung der beauftragten Leistung eine Schlussrechnung bekommen. Aber Vorsicht! Genau für diese Fälle interessiert sich das Finanzamt besonders, denn hier werden oft gravierende Fehler gemacht.
Schlussrechnungen und die Sache mit der Umsatzsteuer
Der berühmte Teufel steckt hier im Detail, genauer gesagt in der Umsatzsteuer aus der der Anzahlung beziehungsweise aus den Teilleistungsrechnungen. Denn diese wird auch aus Abrechnungen fällig, in denen sie nicht extra ausgewiesen ist. Also auch wenn Sie Ihrem Kunden eine einfache Quittung über die getätigte Anzahlung geben, enthält die getätigte Zahlung Umsatzsteuer, die Sie aus dem Rechnungsbetrag heraus rechnen müssen.
Ein Beispiel: Sie verkaufen eine Leistung oder Produkt im Wert von 3.000 € plus 570 € Umsatzsteuer und erhalten vorab eine Anzahlung von 1.000 € plus 190€ Umsatzsteuer, also 1.190 €.
Die Schlussrechnung würde in dem Fall so aussehen:
Gesamtrechnung | 3.000,00 € |
zzgl. 19% Ust. | 570,00 € |
Rechnungsbetrag | 3.570,00 € |
abzgl. Anzahlung am 20.01.2016 | 1.000,00 € |
zzgl. 19% Ust. | 190,00 € |
Restzahlung, netto | 2.000,00 € |
zzgl. 19% Ust. | 380,00 € |
Offener Betrag |
2.380,00 € |
Vorsicht Falle - darauf müssen Sie achten!
Sollten Sie die Anzahlung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erhalten, müssen Sie die Anzahlung und die auf diese entfallene Steuer in der Schlussrechnung vom Endrechnungsbetrag abziehen!
Weisen Sie den Vorschuss jedoch nur in einem Betrag aus - also ohne die Steuer gesondert aufzuführen, wird diese trotzdem fällig! Das heißt, Sie müssen sie dann nochmal an das Finanzamt abführen - also doppelt bezahlen! Das kann richtig teuer werden.
Anders ist es, wenn Sie mehrere Anzahlungen erhalten. Dann genügt es, wenn die Zahlungen und die darauf entfallende Umsatzsteuer in einem Betrag abgeführt werden.
Die gute Nachricht
Eine falsch gestellte Rechnung kann zum Glück im Nachhinein berichtigt werden. Dazu müssen Sie an den Rechnungsempfänger eine korrigierte Rechnung schicken und die ursprüngliche von ihm zurückfordern. Dann erstattet das Finanzamt auch die zu viel abgeführte Umsatzsteuer zurück - Vorausgesetzt Ihr Rechnungsempfänger ist zum Abzug der Vorsteuer berechtigt!
Fazit
Eine, vor den Augen des Finanzamts, richtige Rechnung erstellen ist manchmal nicht so leicht - vor allem, wenn es um Teil-, Abschlags- und Schlussrechnungen geht. Im Zweifel lieber immer beim Steuerberater nachfragen! Der kann Ihnen sicher weiterhelfen.
Die Nutzung einer passenden EDV-Lösung macht Ihnen aber auch hier das Leben leichter. Mit einer guten Rechnungssoftware wie z.B. JooWI Online erstellen Sie im Handumdrehen richtige Rechnungen! Wir wünschen Ihnen viel Spaß und immer schöne Zahlenspiele!